Keine Sorge, eine sofortige Austauschpflicht für funktionierende Heizungen gibt es nicht.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024
Das Gesetz im Überblick
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 setzt die Bundesregierung neue Standards für die Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien. Ziel ist es, den Energiebedarf von Gebäuden weiter zu reduzieren und so einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
01. Die wichtigsten Fakten zum GEG
Übergang zu erneuerbaren Energien: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 fordert grundsätzlich 65% der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien bei einer Heizungsinstallation in Neu- und Altbau. Im Bestand erfolgt der Umstieg auf 65% erneuerbare Energien stufenweise.
Bestandsschutz alter Anlagen: Heizungsanlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, genießen bis Ende 2044 Bestandsschutz. Diese Anlagen dürfen weiter betrieben und im Falle eines Defekts repariert werden. Dies gibt den Verbrauchern Flexibilität und Zeit für den geplanten Umstieg.
Kommunale Wärmeplanung: Jede Gemeinde ist bis spätestens 30.06.2026 bzw. 2028 verpflichtet, einen Plan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erstellen. Die Übergangsregelungen im Bestand sind abhängig vom Vorliegen einer Wärmeplanung.
Förderungen und Anreize: Zur Unterstützung der Energiewende bietet der Staat erhebliche Förderungen für den Umstieg auf erneuerbare Heizungssysteme. Dies umfasst bis zu 70 Prozent der Investitionskosten und soll den Umstieg sowohl attraktiv als auch finanziell machbar machen.
03. Welche Heizung darf ich einbauen – und welche nicht?
Neubau
- Wärmepumpen: Für Neubauten stellt die CHA Monoblock Wärmepumpe von WOLF eine erstklassige Option dar. Sie ist energieeffizient, trägt zum Klimaschutz bei und macht sie langfristig von politischen Vorgaben unabhängig.
- Hybridlösungen: Bei Neubauten können Sie von Beginn an Hybridlösungen implementieren. Die Rede ist von Kombinationen aus Wärmepumpen mit Gasheizungen oder einem Ölgerät, welche die Anforderungen von mindestens 65% erneuerbaren Energien (EE 65%) erfüllen.
- Fossile Heizungen (Gas & Öl): Seit dem 31.12.2023 dürfen keine eigenständigen Heizungen mit fossilen Brennstoffen verbaut werden. Übergangsregel: 65% EE gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 beauftragt wurden und die bis zum 18.10.2024 installiert oder aufgestellt werden. Dabei ist ein Betriebsverbot von nicht regenerativen Brennstoffen zum 01.01.2045 zu beachten.
- Wärmepumpen: Für Neubauten stellt die CHA Monoblock Wärmepumpe von WOLF eine erstklassige Option dar. Sie ist energieeffizient, trägt zum Klimaschutz bei und macht sie langfristig von politischen Vorgaben unabhängig.
Bestandsgebäude
Wärmepumpen: Die CHA Monoblock Wärmepumpe von WOLF ist – auch für Bestandsgebäude – die zukunftssicherste und nachhaltigste Lösung. Dank ihrer hohen Energieeffizienz unterstützt sie nicht nur den Klimaschutz, sondern bietet auch eine verlässliche Energiequelle für die Zukunft.
Hybridlösungen: Gas- oder Ölheizungen können jederzeit um erneuerbare Energieteile wie beispielsweise der CHA-Monoblock erweitert werden, um die Anforderungen von mindestens 65 % erneuerbaren Energien (EE 65%) zu erfüllen.
Fossile Heizungen (Gas & Öl): Der Einbau aller WOLF Gas- und Ölgeräte ist weiterhin grundsätzlich möglich. Ab 2029 muss die bereitgestellte Wärme mit einem Mindestanteil an klimaneutralen Gasen (z. B. Biomethan) oder Bioöl erzeugt werden. (ab 2029: 15%; 2035: 30%; 2040: 60%). Dabei ist ein Betriebsverbot von nicht regenerativen Brennstoffen zum 01.01.2045 zu beachten.
Unsere Empfehlung: Die CHA Monoblock
Unsere WOLF Wärmepumpen erfüllen die 65-Prozent-EE-Vorgabe des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Beratungspflicht für fossile Heizungen
Zum 1. Januar 2024 tritt eine Beratungspflicht der Hauseigentümer vor dem Einbau einer Heizungsanlage in Kraft, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.
Ziel ist es auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinzuweisen.
Diese Beratung muss durch eine fachkundige Person, unter anderem durch Installateure, Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, erfolgen.
Die neue Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Seit dem 27. Februar können selbstnutzende Privatpersonen Ihre Förderanträge bei der KfW stellen. Genauere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu den BEG Einzelmaßnahmen.
Details zur BEG-Förderung:
- Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 15.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 8.000 Euro je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.
- Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei wasserstofffähigen Heizungsanlagen, die künftig zu 100% mit Wasserstoff betreibbar sind, werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert.
05. Häufig gestellte Fragen zum Heizungsgesetz
Mind. 65% erneuerbare Energien ab 01.01.2024
Abhängig von der kommunalen Wärmeplanung und Entscheidung sind Übergangszeiten definiert, bis 65% erneuerbare Energien verpflichtend sind.
Wärmepumpen werden als vollständig regenerativ angerechnet, dies gilt auch für Solarthermie-Anlagen oder Biomasse.
65% erneuerbare Energien der bereitgestellten Wärme ab 01.01.2024 (Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09)
(Die Pflicht gilt bei Anlagen für Raumwärme und Warmwasser auf das Gesamtsystem. Bei getrennter Erzeugung von Warmwasser und Raumwärme auf das neu aufgestellte Einzelsystem.)
- Vereinfachte Berechnung: Durch die Wärmepumpe muss mind. 30% der Heizlast des Gebäudes bei bivalentem (teil-) parallelem Betrieb (40% bei bivalent alternativer Betriebsart) gedeckt werden.
- Weitere Vereinfachung: 30% bzw. 40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers beim Teillastpunkt A der Wärmepumpe nach DIN EN 14825.
- Vorrang hat immer die Wärmepumpe.
- Der Gas-/Öl-Spitzenlastkessel muss ein Brennwertkessel sein.
- Wärmepumpe und Kessel müssen über eine gemeinsame, fernansprechbare Regelung miteinander verbunden sein.
Der vorhandene Bestandskessel darf weiter betrieben werden und muss nicht in die Berechnung der 65% EE einbezogen werden.
- Gas- und Ölheizungen, die ab dem 01.01.2024 und bis zur Entscheidung aus dem Wärmeplan, spätestens jedoch bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 installiert werden, müssen noch nicht 65% EE einhalten. Langfristig muss die bereitgestellte Wärme mit einem Mindestanteil an klimaneutralen Gasen (z. B. Biomethan, H2) oder Bioöl erzeugt werden (15% ab 2029, 30% ab 2035, 60% ab 2040).
- Übergangsregel: Für Anlagen die vor 19.04.2023 beauftragt wurden, gilt 65% EE erst, wenn sie nach 18.10.2024 eingebaut werden.
- Beratungspflicht ab 2024 bei Einbau einer Heizungsanlage mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff über mögliche Unwirtschaftlichkeit (z. B. CO2-Preis) und mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung durch fachkundige Person.
- Betriebsverbot von nicht regenerativen Brennstoffen zum 01.01.2045
In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen beginnt eine Übergangsfrist von 5 Jahren, sobald die erste Gastherme getauscht wurde. In dieser Zeit sind der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, eine Entscheidung über die künftige Heizung zu treffen:
- Soll eine Zentralisierung der Heizung erfolgen, sind nach den 5 Jahren weitere 8 Jahre für die Umsetzung möglich. Nach spätestens 13 Jahren muss die Heizungsanlage 65% EE erfüllen.
- Soll die Dezentralisierung der Heizung bestehen bleiben, ist nach den 5 Jahren eine Übergangsphase von 1 Jahr möglich. Danach muss jede neue eingebaute Heizung 65% EE erfüllen.
- Beim Austausch einer bestehenden Heizung kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden, die danach entweder durch eine Alternative ersetzt oder durch eine ausreichend dimensionierte erneuerbare Komponente ergänzt wird.
- Ausnahmen für definierte Härtefälle.
- Ausnahmen bzgl. Austauschpflicht von alten Kesseln >30 Jahre entsprechend aktuellem Gesetz.
- Wärmeplanung bedeutet, dass die Gemeinde analysiert und plant, wie das Gemeindegebiet zukünftig geheizt werden kann, also wo z. B. Fernwärme- oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden könnten und wo mit dezentralen Wärmeerzeugern gearbeitet werden soll.
- Ein entsprechendes Gesetz zur Wärmeplanung (WPG) soll parallel zum 01.01.2024 in Kraft treten.
- Zusätzlich zur Wärmeplanung ist eine Entscheidung nötig, damit Planungen im Wärmeplan rechtskräftig werden (z. B. geplantes Wasserstoff- oder Fernwärmenetz).
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